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Informationen zum Winterdienst


Rechtsgrundlagen


Für die Haftung hinsichtlich der Verkehrssicherung durch Grundstückseigentümer gilt der § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Wird die Räumpflicht nicht beachtet, ist der Grundstückseigentümer schadensersatzpflichtig für alle durch Unfälle entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Die deutschen Regelungen sehen eine Räum- und Streupflicht in der Regel werktags zwischen 07.00 - 20.00 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 09.00 und 20.00 Uhr vor.

Wird ein betriebliches Grundstück darüber hinaus genutzt, kann die Pflicht zur Verkehrssicherung auch darüber hinaus gelten.

Die Räum- und Streupflicht für Anlieger ist durch die Bundesländer unterschiedlich in Streupflichtsatzungen geregelt, vom Grundsatz her sind Anlieger verpflichtet, die Gehwege vor den Grundstücken verkehrssicher zu halten. In den Satzungen wird festgelegt, wo der Schnee zu lagern ist, welche Streumittel verwendet werden dürfen und zu welchen Zeiten exakt geräumt werden muss.

Für Gewerbetreibende, die mit hohem Publikumsverkehr rechnen müssen (zum Beispiel Supermärkte), gilt die Verkehrssicherungspflicht ebenso grundsätzlich über die satzungsmäßig festgelegten Zeiten hinaus.

Sollte ein Grundstückseigentümer ein Schild "Nicht beräumt", "Kein Winterdienst" oder Ähnliches anbringen, entbindet ihn das dennoch nicht von der Räumpflicht.


Arten des Winterdienstes

Der Winterdienst wird in verschiedenen Stufen durchgeführt, wobei die heute relativ exakten Wettervorhersagen genutzt werden. Dadurch ist es möglich, Straßenglätte auch präventiv zu bekämpfen.

Man unterscheidet die Weißräumung, bei der Neuschnee weg geschoben und der Restschnee festgefahren und bestreut wird (meist Splitt), und Schwarzräumung, bei der die Straßendecke komplett von Schnee und Eis befreit wird.

Die Weißräumung wird aus Kostengründen immer häufiger eingesetzt, sie kann sehr effektiv sein und schont darüber hinaus die Umwelt.

Bei der Schwarzräumung wird der Schnee komplett mechanisch von der Straße geräumt, was bei lockerem Schnee mit der Kehrmaschine möglich ist.

Bei kleineren, verwinkelten Flächen wird die Räumung in Einzelfällen von Personen mit Besen und Schaufel vorgenommen.

Beim Einsatz von Streumitteln mit dem Streugerät sind die wichtigsten Parameter das Streubild und die Streudichte.

Festgefahrener und gefrorener Schnee muss mit der Schneefräse beseitigt werden, auch Schneepflüge und Gebläse kommen zum Einsatz.

Die Seitenschneeschleuder verlädt den Schnee entweder auf Lkw oder transportiert (wirft) ihn in die angrenzende Landschaft.


Eingesetzte Streumittel


Als Streumittel kommen Sand, Splitt, Salz oder ein Splitt-Salz-Gemisch infrage.

Das Salz wird auch als Feuchtsalz verwendet, wodurch sich Streuverluste durch Verwehung um bis zu 30 Prozent reduzieren. Hierbei wird eine Mischung aus Salzsole und Streusalz im Verhältnis von etwa 30 zu 70 eingesetzt, das Verfahren heißt dann FS30 (Feuchtsalz 30).

Der Einsatz von Streusalz erfolgt gemäß den Erfordernissen und aus Gründen des Umwelt-, Korrosions- und Tierschutzes nur bei Notwendigkeit.

Bestimmte Straßen- und Wetterlagen sind allerdings nicht anders zu bewältigen. Insbesondere wo bei Glatteis große Rutschgefahr droht, ist Streusalz die sicherste und häufig unumgängliche Lösung.

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